Hausordnung

Hausordnung gemäß § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 (Wr. VG)

ANWENDUNGSBEREICH:

Diese Hausordnung gilt für alle Veranstaltungen im Wiener Konzerthaus bzw. sinngemäß bei allen Veranstaltungen, bei denen die Wiener Konzerthausgesellschaft (i. d. F. «KHG» genannt) als Veranstalter bzw. Veranstalterin tätig ist, (nachfolgend „Veranstaltung“) in der Veranstaltungsstätte Wiener Konzerthaus, Lothringerstraße 20, 1030 Wien (nachfolgend „Veranstaltungsstätte“), veranstaltet durch die Wiener Konzerthausgesellschaft (nachfolgend „Veranstalter“ bzw. „Veranstalterin“) und regelt Rechte und Pflichten der teilnehmenden Personen (Besucher:innen, Veranstalter:innen und deren Mitarbeiter:innen oder von diesen beauftragten Personen und Firmen). Die Hausordnung wird an allen Eingängen gut sichtbar angeschlagen. An der Veranstaltung teilnehmende Personen haben die Bestimmungen der genehmigten und kundgemachten Hausordnung einzuhalten, widrigenfalls dürfen sie sich nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten.

GELTUNGSBEREICH/ VERANSTALTUNGSZEIT:

Diese Hausordnung gilt für die Veranstaltungsstätte während der Dauer der Veranstaltung. Eine Veranstaltungsstätte umfasst alle im Zuge der Veranstaltung verwendeten Gebäude, Räume, Einrichtungen und Freiflächen.

ZUTRITTSKONTROLLEN UND AUFENTHALT:

Die an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind verpflichtet sich vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte einer (eventuellen) Ausweiskontrolle durch das Ordnungspersonal des Veranstalters bzw. der Veranstalterin zu unterziehen.

Das vom Veranstalter bzw. von der Veranstalterin eingesetzte Ordnungspersonal ist berechtigt vor Eintritt in die Veranstaltungsstätte Bekleidungsstücke, Taschen und mitgeführte Behältnisse der teilnehmenden Personen jederzeit nach verbotenen oder gefährlichen Gegenständen zu durchsuchen.

Das Ordnungspersonal bzw. der Veranstalter/die Veranstalterin sind berechtigt, Personen, die ein Sicherheitsrisiko darstellen können (z.B. aufgrund von übermäßigem Alkoholkonsum oder dem Mitführen von verbotenen oder gefährlichen Gegenständen), den Zutritt zur Veranstaltungsstätte zu verweigern. Selbiges gilt für Personen die eine Durchsuchung ihrer Bekleidungsstücke, Taschen oder mitgeführter Behältnisse bzw. eine etwaige Ausweiskontrolle verweigern. Im Einzelfall sind das Ordnungspersonal und der Veranstalter bzw. die Veranstalterin berechtigt derartige Kontrollen auch bei an der Veranstaltung teilnehmenden Personen vorzunehmen, die sich bereits in der Veranstaltungsstätte aufhalten. Bei Verstößen gegen die Hausordnung sind der Veranstalter bzw. die Veranstalterin, das Ordnungspersonal und Organe der LPD Wien berechtigt, die Zuwiderhandelnden der Veranstaltungsstätte zu verweisen. Nach Veranstaltungsende eines Veranstaltungstages, haben alle Besucher:innen die Veranstaltungsstätte schnellst möglich zu verlassen.

JUGENDSCHUTZ:

Es gilt das Wiener Jugendschutzgesetz idgF für die gesamte Veranstaltungsstätte.

VERBOTENE GEGENSTÄNDE:

Verboten ist die Mitnahme jeder Art von Gegenständen und Substanzen die eine Gefährdung der in § 18 Abs. 1 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 aufgezählten Schutzinteressen (insbesondere Gefährdung für Leben und Gesundheit von Menschen, Gefährdung der Betriebssicherheit) darstellen können.

Verboten sind insbesondere:

Waffen jeder Art (als Waffe ist jeder besonders gefährliche, zur Bedrohung von Leib oder Leben geeignete Gegenstand anzusehen) und Gegenstände, die als Waffe oder als Wurfgeschoße eingesetzt werden können;

Gassprühflaschen oder Druckbehälter für leicht entzündliche oder gesundheitsschädigende Gase, ausgenommen handelsübliche Taschenfeuerzeuge;

giftige, ätzende oder färbende Substanzen oder Gegenstände;

Glasbehälter, Flaschen, Dosen, Plastikkanister, Hartverpackungen oder sonstige Gegenstände, die aus Glas oder einem anderen zerbrechlichen, splitternden oder besonders harten Material hergestellt sind;

pyrotechnische Gegenstände und Sätze, wie zB.: Feuerwerkskörper, Rauchbomben, bengalische Feuer usw.;

• mechanisch oder elektrisch betriebene Lärminstrumente (z.B. Megaphon), Laserpointer, Trillerpfeifen oder Gaströten;

• Pfeffersprays und Tränengas;

• große bzw. sperrige Gegenstände wie Leitern, Hocker, (Klapp-) Stühle, Kisten, große Taschen, Rucksäcke, Trinkrucksäcke Reisekoffer;

• Fahrräder, Skateboards, Inlineskates, (Elektro-)Scooter, Segways und ähnliche Gefährte;

• rassistisches, fremdenfeindliches, nationalsozialistisches, sexistisches oder politisches Propagandamaterial;

Im Zweifelsfall obliegt die Einordnung von Gegenständen als verboten oder erlaubt im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung dem Ordnungspersonal, dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin und den Organen der Stadt Wien sowie den Organen der Landespolizeidirektion Wien. Personen, welche verbotene Gegenstände im Sinne dieser Haus- oder Platzordnung mit sich führen, wird der Zutritt zur Veranstaltungsstätte verwehrt. Werden Personen mit verbotenen Gegenständen in der Veranstaltungsstätte angetroffen, ist der Veranstalter bzw. die Veranstalterin oder das Ordnungspersonal berechtigt, die betreffenden Personen der Veranstaltungsstätte zu verweisen.

MITFÜHREN VON TIEREN/ABSTELLEN VON GEFÄHRTEN:

Die Mitnahme von Tieren ausgenommen Blindenführ- und Partnerhunde, müssen einen Maulkorb tragen und sind an der Leine zu führen. Blindenführ- und Partnerhunde

müssen ein Führgeschirr tragen. Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten,

Zäunen, Absperrgittern udgl. stellt ein Sicherheitsrisiko dar und ist verboten. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch das Ordnungspersonal und den Veranstalter bzw. die Veranstalterin entfernt und durch den Veranstalter bzw. die Veranstalterin verwahrt werden.

VERHALTENSANWEISUNGEN WÄHREND DER VERANSTALTUNG:

Blitzlicht jeder Art ist während der Veranstaltung aus Sicherheitsgründen verboten.

Alle Personen, die die Veranstaltungsstätte betreten, haben sich so zu verhalten, dass andere Personen weder geschädigt, gefährdet noch belästigt werden. Weiters haben sie sich so zu verhalten, dass es zu keiner Beschädigung von Aufbauten, Einrichtungen, Gerätschaften oder Gegenständen kommt.

BENÜTZUNG DER EINRICHTUNGEN IN DER VERANSTALTUNGSSTÄTTE:

Überkleidung und Schirme sowie sonstige nicht dem Veranstaltungsbesuch dienende oder sperrige Gegenstände der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind in den Garderoben bzw. den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzugeben. Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden.

In der gesamten Veranstaltungsstätte ist das Rauchen/Dampfen von (Tabak-)Erzeugnissen verboten.

Zigaretten sind ausschließlich in den dafür im Außenbereich vorgesehenen Aschenbechern zu entsorgen. Abfälle, Verpackungsmaterialien und leere Behältnisse sind ausschließlich in den in der Veranstaltungsstätte stehenden Abfallbehältern zu entsorgen. Leere Gläser/Flaschen sind an allen Gastronomieständen zurückzugeben.

VERHALTEN IM GEFAHRENFALL:

Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend das Ordnungspersonal, der Veranstalter bzw. die Veranstalterin oder die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden. Bewahren Sie Ruhe und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.

ANORDNUNGSBEFUGNISSE:

Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, des Sicherheitsdienstes, der Aufsichtspersonen, des Ordnungspersonals und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin selbst, haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.

RECHTSFOLGEN BEI VERSTÖSSEN:

Gem. § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 dürfen sich Personen nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Hausordnung halten. Jedes Zuwiderhandeln gegen diese Hausordnung kann mit einem Verweis von der Veranstaltungsstätte geahndet werden. Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020, LGBl. Nr. 53/2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

Zusatz zur Hausordnung gemäß § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020,

LGBl. Nr. 53/2020 (Wr. VG)

Dieser Zusatz zur Hausordnung gemäß § 27 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 gilt für alle Veranstaltungen im Wiener Konzerthaus bzw. sinngemäß bei allen Veranstaltungen bei denen die Wiener Konzerthausgesellschaft außerhalb des Wiener Konzerthauses als Veranstalter tätig ist.

I Besucher:innen

1. Garderobe bzw. Kleiderablagen

An der Garderobe dürfen nur Kleidungsstücke bzw. Gegenstände abgegeben werden, die üblicherweise im Rahmen eines Konzertbesuches mitgebracht werden. Tiere dürfen unter keinen Umständen abgegeben werden. Überkleidung, Hüte und Schirme sowie sonstige nicht dem Veranstaltungsbesuch dienende oder sperrige Gegenstände wie Stöcke, größere Taschen, Rucksäcke, Kinderwägen, Gehbehelfe udgl. der an der Veranstaltung teilnehmenden Personen sind in den Garderoben bzw. den dafür vorgesehenen Räumlichkeiten abzugeben. Mitgenommene Überkleider müssen anbehalten werden. Nasse oder feuchte Überbekleidung darf keinesfalls in den Saal mitgenommen werden. Stöcke und andere Gehhilfen (z.B. Rollator) dürfen nur von gebrechlichen Personen als unentbehrliche Stütze mitgenommen werden. Sie sind in unmittelbarer Nähe des Sitzplatzes abzulegen, nicht jedoch in den Hauptverkehrswegen. Das Abstellen von Fahrrädern, Elektrorollern, Segways oder ähnlichen Gefährten in der Veranstaltungsstätte bzw. das Festmachen dieser an Aufbauten, Zäunen, Absperrgittern udgl. Ist nicht gestattet. Bei Zuwiderhandeln können die Gefährte auf Kosten des/der Zuwiderhandelnden durch die befugten Personen entfernt und durch den Veranstalter bzw. der Veranstalterin verwahrt werden. Im Zweifelsfall entscheidet endgültig die Leitung des Publikumsdienstes bzw. die/der diensthabende Bevollmächtigte der KHG (i. d. F. «Diensthabende/r» genannt). Für nicht ausdrücklich zur entgeltlichen Verwahrung abgegebene Wertgegenstände, insbesondere sich in Kleidung, Taschen oder sonstigen abgegebenen Gegenständen befindliche Wertgegenstände (wie z. B. Musikinstrumente, Kameras, Ausweise, Papiere, Geld, Schmuck, Kreditkarten) sowie für nicht an den Garderoben abgegebene bzw. deponierte Kleidungsstücke und andere Gegenstände wird keine Haftung übernommen.

2. Foto-, Film-, Video-, Tonaufnahmen

Besucher:innen ist das Aufnehmen von Veranstaltungen auf Ton- und/oder Bildträger (Foto, Video, Film, Datenspeicher etc.) untersagt. Bei Fernsehübertragungen sowie der Anfertigung von Fotos, Film- und Tonaufnahmen seitens des Veranstalters bzw. der Veranstalterin oder von ihm beauftragte Personen, erteilt der/die Besucher:in mit dem Erwerb der Eintrittskarte dem/der Fotograf:in bzw. Fernseh/Filmproduzent:in sowie dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin seine ausdrückliche Zustimmung, dass die von ihm während oder im Zusammenhang mit der Veranstaltung gemachten Aufnahmen entschädigungslos ohne sachliche, zeitliche oder räumliche Einschränkung mittels jedes derzeitigen oder zukünftigen technischen Verfahrens auch gewerblich ausgewertet werden dürfen.

3. Schallpegel

Bei einzelnen Veranstaltungen kann aufgrund hoher Lautstärke die Gefahr von Hör- und Gesundheitsschäden bestehen. Besucher:innen können gegebenenfalls beim Publikumsdienst einen geeigneten Gehörschutz verlangen, der gratis ausgefolgt wird. Die KHG übernimmt in diesem Zusammenhang keine Haftung für Hör- und Gesundheitsschäden, sofern die Grenzwerte des Wiener Veranstaltungsgesetzes 2020 eingehalten werden.

4. Stören von Veranstaltungen

Besucher:innen, die offensichtlich durch Alkohol, Drogen oder sonstige Rauschmittel beeinträchtigt sind, nachhaltig die Veranstaltung stören oder andere Personen gefährden, können von den befugten Personen trotz gültiger Eintrittskarte unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche am Eintritt gehindert bzw. des Gebäudes verwiesen werden.

5. Einlass für Zuspätkommende

Für Zuspätkommende ist der Zutritt zur Veranstaltung ausschließlich in den Pausen bzw. nur in zugewiesene Saalbereiche nach entsprechender Freigabe durch die Mitarbeiter:innen des Publikumsdienstes möglich.

6. Hausverweis, Hausverbot

Gemäß § 27 Abs. 5 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 dürfen sich Personen, die sich nicht an die Bestimmungen dieser genehmigten und kundgemachten Hausordnung halten, nicht in der Veranstaltungsstätte aufhalten.

Personen, die gegen die Hausordnung verstoßen oder Anordnungen der befugten Personen nicht Folge leisten, können unbeschadet weiterer rechtlicher Schritte und unter Ausschluss jeglicher Rückerstattungsansprüche zum Verlassen des Gebäudes angerhalten werden. Nötigenfalls kann durch die KHG ein befristetes oder dauerhaftes Hausverbot ausgesprochen werden.

Es wird gemäß § 27 Abs. 6 Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 darauf hingewiesen, dass die Missachtung der Wegweisung durch die Überwachungsorgane der Landespolizeidirektion Wien eine Verwaltungsübertretung darstellt. Allfälliges verwaltungs- oder strafrechtlich relevantes Verhalten wird ausnahmslos bei den zuständigen Stellen zur Anzeige gebracht.

II Publikumsdienst, Mitarbeiter:innen allgemein

7. Kleidung, Legitimation

Mitarbeiter:innen des Publikumsdienstes sind durch das Tragen einer Dienstkleidung erkennbar. Alle Mitarbeiter:innen der KHG besitzen einen Mitarbeiterausweis.

8. Verhalten

Mitarbeiter:innen haben Anordnungen der behördlichen Dienstorgane unverzüglich Folge zu leisten und sind verpflichtet, diesen sowie den Mitgliedern der städtischen Feuerwehr und der sonstigen Blaulichtorganisationen auf deren in Ausübung ihres Dienstes gestellte Anfragen vollkommen wahrheitsgetreue Auskünfte zu erteilen. Mitarbeiter:innen haben den Besucher:innen Auskünfte zu erteilen und allfälligen Beschwerden, so möglich, sofort abzuhelfen. Sollte dies nicht möglich sein, haben sie die/den jeweils Vorgesetzte/n unverzüglich zu informieren. Sie haben Ausschreitungen anfänglich selbst entgegenzutreten und nötigenfalls Unterstützung durch die Leitung des Publikumsdienstes bzw. durch die/den Diensthabende/n anzufordern, welche im Bedarfsfalle um behördliche Assistenz anzusuchen haben. Schäden bzw. mögliche Gefahrenquellen (Verstellen von Fluchtwegen, Stolperquellen, Brandgefahr, Strom …) sind sofort der/dem jeweils Vorgesetzten zu melden bzw. anwesenden diensthabenden Behördenvertreter:innen zur Kenntnis zu bringen.

9. Ausgangstüren

Alle Fluchttüren sind vom Zeitpunkt des Einlasses der Besucher:innen bis nach Leerung des Saales unversperrt und zugänglich zu halten. Zum Ende der Veranstaltung sind die Saaltüren zu öffnen und nach Verlassen der Besucher:innen wieder zu schließen.

10. Notbeleuchtung

Vor Einlass der Besucher:innen bzw. vor einem Behördenrundgang müssen die vorgeschriebene Notbeleuchtung und ein ausreichender Teil der Hauptbeleuchtung in Betrieb gesetzt sein. Die Beleuchtung einschließlich der Notbeleuchtung darf erst außer Betrieb gesetzt werden, wenn die Zuschauer:innen und Mitarbeiter:innen das Haus verlassen haben.

11. Einstellen von Sesseln

Das Einstellen von Sesseln über die behördlich genehmigte planmäßige Aufstellung hinaus ist untersagt.

Jegliche Veränderung oder das Umstellen der vorgegebenen Einrichtungen, wie z.B. Sesseln, Tischen, Dekorationen, Kunstwerken usw. und insbesondere aller Schutzeinrichtungen, sowie jede Manipulation an technischen Einrichtungen ist verboten.

12. Reinigung

Die regelmäßige Reinigung der Veranstaltungsräumlichkeiten erfolgt rechtzeitig vor Veranstaltungsbeginn.

13. Fundgegenstände

Gefundene oder den Mitarbeiter:innen als Funde übergebene Gegenstände sind beim Portier abzuliefern. Insbesondere ist bei den nach Veranstaltungsende vorzunehmenden Kontrollgängen auf verlorene oder zurückgelassene Gegenstände zu achten.

14. Alarmierungen, Räumung des Hauses

Alle erforderlichen Informationen (Signalisierung, Handlungsweisen) der Alarmierungssystematik bzw. einer Evakuierung sind in der Brandschutzordnung aufgelistet. Die Brandschutzordnung ist ein integraler Bestandteil dieser Hausordnung. Die Mitarbeiter:innen des Publikumsdienstes sind verpflichtet, durch tatkräftiges und zielbewusstes Eingreifen für eine geordnete Leerung des Saales bzw. des Hauses Sorge zu tragen, und dürfen sich erst von ihrem zugeteilten Bereich entfernen, wenn sich dort keine Besucher:innen mehr befinden. Eine notwendige Evakuierung wird durch eine Evakuierungsdurchsage bzw. durch das entsprechende Sirenensignal signalisiert. In diesem Fall haben die Mitarbeiter:innen des Publikumsdienstes alle Saalausgänge zu öffnen und die Besucher:innen zu möglichst ruhigem und zügigem Verlassen des Hauses aufzufordern. Es ist auch darauf hinzuweisen, dass bei einer Evakuierung keine Garderobenstücke ausgegeben werden. Alle Türen sind nach der Räumung des jeweiligen Bereiches sofort wieder zu verschließen, um gegebenenfalls einer Verrauchung bzw. Brandverbreitung vorzubeugen. Ein Wiederbetreten des Gebäudes ist erst nach Freigabe durch die Feuerwehr und der/den Diensthabenden gestattet. Im Gefahrenfall (Brand, Unfälle, etc.) müssen umgehend die befugten Personen und die Einsatzkräfte der Blaulichtorganisationen (Feuerwehr 122, Polizei 133, Rettung 144) informiert werden. Bewahren Sie Ruhe und Umsicht und beachten Sie Ihre eigene Sicherheit.

15. Informationsverpflichtung

Alle Mitarbeiter:innen der KHG müssen mit dieser Hausordnung vertraut sein.

III Veranstalter bzw. Veranstalterin

16. Anmeldung der Veranstaltung

Die unter das Wiener Veranstaltungsgesetz fallenden Veranstaltungen werden nur zugelassen, wenn der Veranstalter bzw. die Veranstalterin der Hausinspektion die jeweils erforderliche Berechtigung (Anmeldung) der zuständigen Magistratsabteilung (MA-36V) ausreichende Zeit vor der Veranstaltung vorlegen kann und etwaige damit verbundenen Auflagen nachweislich auftragsgemäß erfüllt. Weitere notwendige erforderliche, gesonderte Genehmigungen sind vom Veranstalter bzw. der Veranstalterin selbständig zu erwirken.

17. Hausordnung

Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin ist verpflichtet, seine Partner:innen, Subunternehmer:innen und Erfüllungsgehilf:innen spätestens vor Benützung des Wiener Konzerthauses über diese Hausordnung in Kenntnis zu setzen und deren Geltung vertraglich auf sie zu überbinden.

18. Haftung

Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin haftet für Verstöße gegen diese Hausordnung (und deren Zusatz) bzw. für Verstöße gegen geltende Sicherheitsvorschriften und Normen, die von ihm/ihr und/oder dessen Erfüllungsgehilf:innen schuldhaft verursacht werden, in vollem Umfang.

19. Fassungsraum

Die behördlich genehmigten Fassungsräume der einzelnen Säle in der jeweils genutzten Bestuhlungs- bzw. Aufstellungsvariante dürfen nicht überschritten werden. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin hat sich darüber zu informieren. Die Veranlassung von Sperren von Veranstaltungsbereichen wegen Überfüllung oder besonderer Vorfälle bzw. die Aufhebung von Sperren erfolgt über Anweisung des/der Diensthabenden bzw. der Behördenvertreter:innen. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin und der Publikumsdienst sind zur sofortigen und strikten Umsetzung dieser Anweisungen verpflichtet. Im Falle einer Sperre können auch Personen, die im Besitz einer gültigen Eintrittskarte sind, des Wiener Konzerthauses verwiesen bzw. nicht eingelassen werden. Allfällige daraus folgende privatrechtliche Forderungen gehen zu Lasten des Veranstalters bzw. der Veranstalterin. Ebenso ist der Veranstalter bzw. der Veranstalterin der KHG zum Ersatz jener Kosten verpflichtet, die aufgrund behördlicher Anordnungen oder sonstiger Verwaltungsmaßnahmen oder aufgrund der Verletzung von gesetzlichen Bestimmungen, behördlichen Auflagen oder dieser Hausordnung (und deren Zusatz) entstehen.

20. Offenes Feuer, Lagerungen brennbarer Stoffe

Darbietungen oder Vorführungen mit offenem Feuer und/oder pyrotechnischen Effekten sind verboten! Die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten und feuergefährlicher Stoffe ist nur in geschützten Bereichen und nur mit schriftlicher Genehmigung der Hausinspektion der KHG zulässig. Transportwege und Transportzeiten sind vor Anlieferung mit der Hausinspektion abzustimmen.

21. Auf- und Abbauten, Schäden

a) Generell

Alle Anlieferungen und Aufbauten sind so zu gestalten, dass sie unter größtmöglicher Schonung des Hauses bzw. seiner Einrichtung vonstattengehen. Weiters sind alle Sicherheitsvorschriften einzuhalten.

Größtmögliche Schonung bedeutet beispielsweise:

o kein Außerkraftsetzen von Sicherheitseinrichtungen;

o kein Blockieren von Liften mit Gegenständen;

o kein Schieben von Gegenständen ohne Rollen;

o kein Bekleben/Beschreiben von Wänden, Türen, etc.;

o keine Lagerung von Gegenständen auf Sesseln und Stühlen;

b) Fluchtwege

Alle Fluchtwege und Fluchtausgänge sind jederzeit von Hindernissen frei zu halten. Auf- und Abbautätigkeiten dürfen die Fluchtwege nicht beeinträchtigen. Einrichtungen der Ersten Löschhilfe, Fluchtwegkennzeichnungen und Sicherheitseinrichtungen dürfen nicht verstellt oder abgedeckt werden.

c) Lastenaufzug

Die Lastenaufzüge dürfen erst nach entsprechender Einschulung in Betrieb genommen werden. Beim Bühnenlift (Lift 13) ist das Mitfahren oberhalb des Zwischengeschoßes behördlich untersagt.

d) Wände, Fenster, Luster

An Wänden, Glasscheiben, Fenster- und Türrahmen dürfen keinerlei Montagen erfolgen. Zum Schutz der Wandfarben, Tapeten, Stoffbespannungen, Steinverkleidungen etc. ist die Verwendung von Klebestreifen, Nadeln, Schnüren oder gleichwertigen Befestigungen untersagt. Es dürfen nur freistehende Konstruktionen nach Abstimmung mit der Hausinspektion verwendet werden. Gleichfalls sind an Lustern und Wandleuchten Befestigungen jeder Art verboten.

e) Elektrische Anlagen

Unberufene Personen dürfen an die elektrischen Anlagen und die Beleuchtungseinrichtungen keine Hand anlegen. Anschluss und Inbetriebnahme von hausfremden elektrischen Einrichtungen dürfen erst nach ausdrücklicher Freigabe durch die Abteilung Elektrik der KHG erfolgen. Alle an das Netz des Wiener Konzerthauses anzuschließenden elektrischen Einrichtungen müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, alle relevanten Sicherheitszertifizierungen aufweisen und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden.

f) Licht-, Tongerüste, Bühnenaufbauten

Für Licht-, Tongerüste und höhere Bühnenaufbauten ist ein statischer Nachweis über die Stand- und Betriebssicherheit, für zusätzliche Elektroinstallationen ein separater Überprüfungsbefund zu erbringen. Die Anordnung zusätzlicher Sicherheitsmaßnahmen bei derartigen Aufbauten bleibt – allenfalls im Einvernehmen mit der Veranstaltungsbehörde – der Hausinspektion vorbehalten.

g) Verwendung der Last- bzw. Hängepunkte

Last- bzw. Hängepunkte dürfen nur unter Berücksichtigung der zulässigen Traglasten und unter Einhaltung aller Sicherheitsvorschriften verwendet werden. Der Aufbau hat mit geschultem Personal unter Einhaltung aller Sicherheitsnormen zu erfolgen.

h) Inbetriebnahme von Maschinen, Geräten, Hilfsmitteln

Alle verwendeten bzw. eingebrachten Maschinen, Geräte, Hilfsmittel müssen dem jeweiligen Stand der Technik entsprechen, alle relevanten Sicherheitszertifizierungen aufweisen und sich in ordnungsgemäßem Zustand befinden. Die Inbetriebnahme und Verwendung hat ausschließlich durch geschultes Personal unter Einhaltung aller entsprechenden Sicherheitsnormen zu erfolgen.

i) Maximale Lasten

Die Geschoßdecken sind mit maximal 4 kN/m2 zu belasten. Beim Transport bzw. Aufstellen von Punktlasten sind Vorkehrungen für eine ausreichende Lastverteilung vorzunehmen. Im Zweifelsfall ist die Hausinspektion zu informieren und sind deren Anordnungen abzuwarten.

22. Anwesenheitspflicht

Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin hat während der Benützung des Wiener Konzerthauses dafür zu sorgen, dass er selbst oder zumindest ein/e bevollmächtigte/r Vertreter:in (Aufsichtsperson) anwesend ist. Bevollmächtigte Vertreter:innen des Veranstalters bzw. der Veranstalterin gelten als ermächtigt, behördliche Weisungen bzw. sonstige Beanstandungen und Erklärungen auch seitens der KHG mit verbindlicher Wirkung für den Veranstalter bzw. die Veranstalterin entgegenzunehmen.

23. Anforderung von Einsatzorganen

Die Anforderung von Einsatzorganen (z. B. Feuerwehr, Polizei, Rettung) oder eines/einer diensthabenden Arztes/Ärztin hat über die Leitung des Publikumsdienstes oder die Hausinspektion zu erfolgen. Ist dies aus triftigen Gründen (insbesondere bei Gefahr in Verzug) nicht möglich, so sind Publikumsdienst und Hausinspektion über die erfolgte Anforderung umgehend zu informieren.

Allfälligen Anordnungen/Anweisungen (beispielsweise durch Durchsagen über die Beschallungsanlage oder über Megaphone) der Exekutive, der Feuerwehr und sonstigen Einsatzkräften der Blaulichtorganisationen, der befugten Personen und der Organe der Stadt Wien, als auch des Veranstalters bzw. der Veranstalterin, haben die teilnehmenden Personen umgehend und unbedingt Folge zu leisten. Bei Nichtbefolgung kann die betreffende Person, unabhängig von weitergehenden verwaltungsstrafrechtlichen Folgen, aus der Veranstaltungsstätte verwiesen werden.

24. Weisungsrecht

Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin oder dessen bevollmächtigte/r Vertreter:in hat kein Weisungsrecht gegenüber den Mitarbeiter:innen der KHG. Ein solches steht ausschließlich dem/der Diensthabenden der KHG zu. Den Weisungen des/der Diensthabenden ist sowohl seitens des Veranstalters bzw. der Veranstalterin als auch seiner Mitarbeiter:innen, Partner:innen und Subunternehmer:innen Folge zu leisten.

25. Lautstärke

Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin ist verpflichtet, dafür zu sorgen, dass der Schallpegel seiner Veranstaltung keine Nachbarn:innen, Anrainer:innen und unbeteiligte Dritte sowie andere Veranstaltungen im Wiener Konzerthaus beeinträchtigt. Bei auftretenden Problemen hat die KHG das Recht, Maßnahmen zur Reduktion der Lautstärke zu treffen. Die entsprechenden Regelungen im Wiener Veranstaltungsgesetz 2020 (§ 23) sind jedenfalls einzuhalten.

26. Foto-, Film-, Video-, Tonaufnahmen

Zur Herstellung, Verwendung, Verwertung und Veräußerung von Ton, Bild- oder Filmaufzeichnungen sowie von Tonträger-, Rundfunk- und Fernsehaufnahmen ist die vorherige schriftliche Genehmigung der KHG einzuholen.

27. Kommissionierung

Falls eine behördliche Kommissionierung notwendig ist, hat der Veranstalter bzw. Veranstalterin oder sein/e Bevollmächtigte/r daran teilzunehmen. Die Erlangung veranstaltungsspezifischer Sondergenehmigungen und die Einhaltung der damit im Zusammenhang stehenden Auflagen obliegen ausschließlich dem Veranstalter bzw. der Veranstalterin.

28. Aufenthalt im Haus

Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin sowie seine Partner:innen und Subunternehmer:innen dürfen sich ausschließlich während des vereinbarten Zeitraums im Haus aufhalten. Zusätzliche Besichtigungen, technische Besprechungen etc. bedürfen in jedem Falle der Zustimmung der Hausinspektion.

IV Mieter und Mieterinnen

29. Zutritt, Aufenthalt, Verwendung

Mietern und Mieterinnen ist der Zutritt ausschließlich über den Transportgang (vom Portier aus) und den jeweils kürzesten Weg zu ihren Mietobjekten gestattet. Dem Mieter bzw. der Mieterin ist nur die Verwendung der in den Mietverträgen definierten Räume gestattet. Daher ist er/sie, insbesondere bei Veranstaltungen, nicht zum Aufenthalt in anderen Bereichen des Wiener Konzerthauses berechtigt.

30. Mitarbeiter:innen, Kundenverkehr, Lieferant:innen etc.

Mitarbeiter:innen, Kund:innen, Lieferant:innen etc. des Mieters bzw. der Mieterin sind über die Zugangsmöglichkeiten und die Hausordnung in Kenntnis zu setzen. Der Mieter bzw. die Mieterin haftet für mittelbare und unmittelbare seitens der ihm/ihr zuzurechnenden Mitarbeiter:innen, Kund:innenen, Lieferant:innen etc. verschuldeten Schäden in vollem Umfang.

V Sonstiges

31. Gewerbliches Fotografieren, sonstige gewerbliche Tätigkeiten

Gewerbliches Fotografieren und sonstige gewerbliche Tätigkeiten sind nur nach vorheriger schriftlicher Genehmigung der KHG zulässig.

32. Verteilen, Verkaufen, Ausstellen

Das Verteilen von Drucksachen oder Verkaufen von Waren aller Art ist nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der KHG gestattet. Der Veranstalter bzw. die Veranstalterin hat für alle dafür notwendigen behördlichen Genehmigungen zu sorgen, haftet für die Entrichtung aller Abgaben (z. B. Steuern) und hat die KHG diesbezüglich schad- und klaglos zu halten.

Wien, am 22.02.2023

Für die Wiener Konzerthausgesellschaft

Günter Tröbinger, Vorstand